Beschäftigte aus dem Bereich der Sozialhilfe, die nicht über fundierte Kenntnisse aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verfügen
Das Seminar eignet sich nicht nur für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter aus dem Bereich der Krankenhilfen. Es richtet sich in erster Linie an die Beschäftigten aus der Leistungssachbearbeitung des 3. und 4. Kapitels im SGB XII sowie aus der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege.
Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen hat inzwischen dazu geführt, dass einige Krankenkassen ganz offensichtlich versuchen, Mitgliedschaften für SGB-XII-Bezieherinnen und Bezieher regelrecht „abzuwimmeln". Die Kassen verschicken Schreiben mit dem Tenor: „ ... bedauern, dass eine Mitgliedschaft derzeit nicht eröffnet werden kann", ohne Rechtsgrundlage oder gar Rechtsbehelf.
Prüfen Sie die Ablehnungen der Krankenkassen und setzen Sie ggf. reguläre Mitgliedschaften für Ihre Antragsteller*innen und Leistungsbezieher*innen durch! Sie ersparen sich die Anmeldungen nach § 264 SGB V und dazu auf Dauer erhebliche Kosten!
Ziel des Seminars ist es, Sie zu befähigen, in der Praxis die Krankenhilfekosten zu senken. Und diese Strategien helfen Ihnen dabei:
Sie bekommen das rechtliche Handwerkszeug für eine Auseinandersetzung mit den Kassen an die Hand, um Mitgliedschaften und Leistungen zu erwirken. So können Sie zukünftig selber einschätzen, ob eine gesetzliche Versicherung infrage kommt, und wissen, wie Sie gegen Fehlentscheidungen der Kasse vorgehen können.
Mit Besuch dieses Seminars erhalten Sie die Möglichkeit sich für drei Monate kostenlos für das Produkt eGovPraxis Sozialhilfe bei Wolters Kluwer zu registrieren. Den Link zu dieser Plattform erhalten Sie mit der Zusage zum Seminar.
Aufgrund der Komplexität der unterschiedlichen Versicherungsmöglichkeiten ist das Thema in zwei Module mit verschiedenen Themenschwerpunkten aufgeteilt. Die Reihenfolge ist nicht zwingend einzuhalten. In diesem Modul werden folgende Inhalte behandelt:
Aktuelle Ausgaben der SGB V, I und X, VVG (§§ 192 - 208), VAG (§ 152)
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