Öffentliche Auftraggeber, die Planungsleistungen vergeben, Planerinnen und Planer
Längere Zeit bestand Rechtsunsicherheit bezüglich der Bestimmung des Auftragswertes von Planungsleistungen. Diese ist relevant für die Frage, ob die VgV oder die UVgO anzuwenden ist. Die VgV ist aktuell geändert worden - dadurch wurde insoweit Klarheit geschaffen, es ergeben sich aber möglicherweise auch neue Probleme.
Der Referent erläutert Ihnen daher, wie der Auftragswert bei Planungsleistungen grundsätzlich zu ermitteln ist. Er geht dabei speziell auf die Frage ein, welche Auswirkungen die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV hat.
Informieren Sie sich über die aktuelle Rechtslage und erhalten Sie die notwendige Sicherheit bezüglich der Anwendung der Regeln des § 3 VgV!
Anerkannt von der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer-Bau NRW