Fachkräfte aus Sozialämtern oder sozialen Fachbereichen und Rechnungsprüfungsämtern
Sie haben hin und wieder einen Fall, in dem Sie die Sozialhilfe darlehensweise gewähren wollen und sind unsicher, was Sie dabei alles beachten müssen?
In dieser Fortbildung stellt die Dozentin Begriffe, Abgrenzungsfragen und Rechtscharakter von Darlehen in der Sozialhilfe und der Grundsicherung nach dem SGB XII an Fallbeispielen dar. Sie lernen nicht nur die gesetzlichen Grundlagen kennen, sondern erfahren auch, wann Sie typischerweise Darlehen gewähren, und erwerben sichere Kenntnisse über die Verfahrensvorschriften.
Das Thema „Darlehensgewährung" verliert damit seinen Schrecken und wird für Sie zu einer bekannten und beherrschbaren Leistungsform.
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Darlehen nach
§ 35 a Abs.1 S. 2 SGB XII Darlehen für Instandhaltung bei selbstbewohntem Wohneigentum
§ 35 a Abs. 2 S. 5 SGB XII bei Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen
§ 36 SGB XII bei Mietrückständen und Energieschulden
§ 37 Abs. 1 SGB XII bei ergänzenden Darlehen
§ 37a SGB XII Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
§ 30 Abs. 10 SGB XII: Mehrbedarf bei Unzumutbarkeit einer Darlehensgewährung nach § 37 Abs.1 SGBXII
Anspruchsberechtigter Personenkreis nach dem SGB XII
Abgrenzung zum Personenkreis nach dem SGB II
Auswahl der Darlehensnehmer, Darlehensgewährung an Minderjährige
Abgrenzung zu einmaligen Leistungen nach § 31 Abs. 1 SGB XII
Abgrenzung zur abweichenden Regelbedarfsbemessung nach § 27 a Abs. 4 SGB XII
Einbehaltung von Darlehensforderungen von laufenden Leistungen und Aufrechnung nach § 26 Abs. 3 SGB XII und § 44 b SGB XII
Einbehaltung durch Verzichtserklärung gemäß § 46 SGB I
Einbehaltung mehrerer Darlehen
Inhalte und Formen der Darlehensgewährung
Verzinsung, Verjährung, Gesamtschuldnerhaftung
Überblick über die aktuelle Rechtsprechung der Landes- und Bundessozialgerichtsbarkeit
Hinweis: Die Gewährung von Darlehen bei Vermögen nach § 91 SGB XII wird nicht thematisiert
SGB I, SGB II, SGB X, SGB XII, Hinweise zur Sozialhilfe, BGB, Taschenrechner