Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Baugenehmigungsbehörden, Bauaufsichtsbehörden und Rechtsämter
§ 36 BauGB gewährt der Kommune ein Mitspracherecht bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben in ihrem Gebiet, soweit sie nicht durch einen Bebauungsplan bereits von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht hat.
Gerade in kleineren Kommunen ist die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens häufig kein Geschäft der laufenden Verwaltung, sondern der Entscheidung eines Ausschusses oder des Rates vorbehalten. Diese Gremien sehen hierin oft die Chance, auf die bauliche Entwicklung in ihrer Gemeinde Einfluss zu nehmen. Sie verkennen dabei, dass es sich bei der Entscheidung über das Einvernehmen um ein rechtliches Prüfungsverfahren handelt. Dieses eröffnet keine politischen Spielräume, sondern bietet nur die Möglichkeit, planungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Das Einvernehmen nach § 36 BauGB hält jedoch auch für die Genehmigungsbehörde einige Fallstricke bereit. Sie muss das Ersuchen um die Erteilung so formulieren, dass die gesetzliche Zweimonatsfrist auch ausgelöst wird. Ferner muss sie der Gemeinde alle Unterlagen zur Verfügung stellen, damit diese die Zulässigkeit des Vorhabens prüfen kann. Versagt die Gemeinde das Einvernehmen zu Unrecht, hat die Genehmigungsbehörde zu klären, ob sie dieses ersetzen muss.
Anhand der Rechtsprechung und vor allem eigener Fälle aus der Praxis wird der Referent mit Ihnen die Grundsätze und Feinheiten des gemeindlichen Einvernehmens erarbeiten und Handlungsempfehlungen geben. Sie haben die Gelegenheit, Probleme mit ihm und den Kolleginnen und Kollegen anderer Kommunen zu besprechen. Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihr Wissen auf den aktuellen Stand zu bringen und sich umfassend zu informieren!
Anerkannt von der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer-Bau NRW
BauGB
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