Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilen
Während im beplanten Innenbereich die Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit die Nutzung von Grund und Boden eigenverantwortlich steuert, darf im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) nur so gebaut werden, wie sich die Eigenart der näheren Umgebung historisch entwickelt hat.
§ 34 BauGB bereitet in der Praxis vor allem aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffes Einfügen Probleme. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben dieses Tatbestandsmerkmal auszufüllen. Dabei besteht für die Entscheidung, ob sich ein Vorhaben einfügt oder nicht, ein Rechtfertigungszwang. Der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu, sondern ihre Wertung ist voll gerichtlich überprüfbar.
In diesem Spezialseminar haben Sie die Gelegenheit, sich intensiv mit dieser schwierigen Planersatzvorschrift zu befassen. An zahlreichen Beispielen und anhand konkreter Fälle lernen Sie, wie Sie diese rechtssicher in der Praxis anwenden. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich bei einem Experten umfassend zu informieren!
Anerkannt von der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer-Bau NRW
BauGB, BauNVO
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