Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung
Im Rahmen der Schulfinanzierung gehören die Schülerfahrkosten zu den Sachkosten, die der Schulträger zu tragen hat.
Die Schülerfahrkostenverordnung bestimmt die Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger beim Vorliegen eines "besonders gefährlichen Schulweges" gemäß § 6 II sowie "eines besonders begründeten Ausnahmefalles" gemäß § 16 II, ohne in der Verordnung diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu definieren.
Diese Aufgabe haben die Verwaltungsgerichte und das OVG NRW in ihrer Rechtsprechung übernommen. Ausgeurteilt wurde z. B., dass die Eltern beim Vorliegen eines "gefährlichen Schulweges" die Fahrkosten nach dem Grundsatz "Schulpflicht = Bringschuld" als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes selbst zu tragen haben. Ein Anspruch gegenüber dem Schulträger besteht erst beim Vorliegen eines "besonders gefährlichen Schulweges". Für Sie als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Praxis ist es oftmals schwierig, diese Abgrenzung im Einzelfall vorzunehmen.
Für das Vorliegen eines "besonders begründeten Ausnahmefalles" hat das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung seit 1980 lediglich drei Tatbestände anerkannt, die zur Übernahme von Taxikosten durch den Schulträger führen.
In diesem Spezialseminar werden diese Fragen intensiv anhand von Urteilen und praktischen Fällen gemeinsam erarbeitet. Anhand von Fotos und Videos werden zudem Schulwege in NRW auf eine mögliche besondere Gefährlichkeit hin gemeinsam überprüft.
Sie erhalten eine Rechtsprechungsübersicht mit derzeit 228 Urteilen zum Schülerfahrkostenrecht sowie alle im Seminar besprochenen Urteile in überarbeiteter Fassung als Seminarunterlage.
Mit diesen Kenntnissen wird es Ihnen leichter fallen, rechtssichere Entscheidungen zu treffen und Bescheide zu erlassen!
Zum besonders gefährlichen Schulweg:
Zum besonders begründeten Ausnahmefall, z. B.
Schülerfahrkostenverordnung, eigene Fälle aus Ihrer Praxis